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Autor Thema: Vater zahlt keinen Unterhalt  (Gelesen 242 mal)
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supertante
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« am: Oktober 12, 2011, 22:25:49 »

Hallo liebe Leute,

vielleicht kann mir irgendjemand aus Erfahrung helfen :ja:
Mein Problem ist der KiVa hat immer 200€ Unterhalt gezahlt,bei seinem
Einkommen erschien mir das zu wenig und ich bin zum Anwalt und letzendlich
vor Gericht gezogen dort wurden mir mindestunterhalt von 334€zugesprochen
und eine NAchzahlung.
Nun ist der KiVA so sauer das er einfach gar nicht mehr zahlt  :baw:
Was mich echt in schwierigkeiten bringt.
Eine Pfändung des Lohn ist in die Wege geleitet aber da er neue Familie hat
ist der Freibetrag sehr hoch.
Eine Strafanzeige wird auch in die Wege geleitet.
Dass ist ja alles schön aber davon kann ich nicht meine Verpflichtungen bedienen.
Ich selber arbeite halbtags und habe einen 400€ Job so das ich ein eigenes Einkommen
von 1440€habe klingt viel aber Miete Auto Zahnspange Buskarte etc.vernichten das
sauer verdiente Geld ganz flink.
Hat einer Erfahrung? kann mir evtl,Tips geben??
Ich wäre sehr dankbar.
Lieben Gruß.Dunja
P.S. Sohn ist 14Jahre!!daher fällt Vorschußkassen aus  :baw:
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Ilayda
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« Antworten #1 am: Oktober 12, 2011, 22:46:45 »

Nach dem neuen Recht gehen doch die Kinder aus der 1. Ehe immer vor der 2. Familie. Also können bei der Pfändung des Unterhaltes die Freibeträge gar nicht so hoch sein...

Ist zumindest mein Kenntnisstand. Ich würde mich da mal entweder beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes erkundigen oder bei einem Fachanwalt für Familienrecht.
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Krätzchen
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« Antworten #2 am: Oktober 12, 2011, 23:24:59 »

Hey, ich denke, dass ihr bestimmt nur noch ein bißchen durchhalten müsst und dann euer Geld bekommt! Wenn er sich einfach weigert, aber genug Geld vorhanden ist, seid ihr rechtlich auf der sicheren Seite, denke ich.

(Ich kenne das Problem selbst, mein Vater hat auch nie Unterhalt gezahlt, war aber auch arbeitsunfähig, so dass wirklich nichts "zu holen" war).

Da ja absehbar zu sein scheint, dass ihr das Geld zugesprochen bekommt, wäre es vielleicht sinnvoll, bis es soweit ist, wirklich überall zu sparen, wo es nur geht. Verkauft ein paar alte Sachen bei Ebay, kauft erstmal nur günstig ein und verschiebt alles, was gerade an Anschaffungen nicht wirklich sein muss auf später. Vermutlich macht ihr das eh schon, aber vielleicht fallen euch ja noch ein paar Wege ein? Evtl Hallenflohmarkt, wenn es bei euch sowas gibt? Da können auch mit etwas Glück mal 100€ rauskommen, die ihr gerade ja echt gut brauchen könnt..
 
Nicht verzweifeln, das wird schon! Smiley

Liebe Grüße,
Krätzchen
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Ledermausmotto aus: Walter Moers: Der Schrecksenmeister
reneh
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« Antworten #3 am: Oktober 13, 2011, 07:48:07 »

Hier einfach mal ein link zu den Pfändungsfreigrenzen.
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Träumerle76
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« Antworten #4 am: Oktober 13, 2011, 08:04:13 »

Vielleicht hast du ja jemanden, der dir für diesen kurzen Zeitraum was leihen kann?!?!? Ich weiß, dass man das nicht gerne macht, aber is ja nur für höchstens n paar Tage oder Wochen, denk ich. Kenn mich zwar nicht so gut damit aus, denke aber dass das schnell gehen müsste. Ich drück dir die Daumen!!!!
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huschwusch
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« Antworten #5 am: Oktober 13, 2011, 08:31:33 »

Hier einfach mal ein link zu den Pfändungsfreigrenzen.
Unterhaltspfändungen sind gewissermaßen bevorzugt, deswegen gilt die normale Pfändungstabelle hier nicht allein. Es gibt noch den Vorzugsbereich (?), in den Unterhaltsgläubiger hineinpfänden dürfen, der liegt niedriger als die normale Freigrenzen bei der Pfändung.

FG Huschwusch
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reneh
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« Antworten #6 am: Oktober 13, 2011, 09:08:10 »

Das ist richtig, die Tabelle gibt aber schon mal einen geissen Überblick über die Grenzen der normalen Pfändung.

Für den zu berechnenden Unterhalt wird normalerweise die Düsseldorfer Tabelle zu Rate gezogen.
Wenn er nicht zahlt, wird anhand dieser Berechnung eine Lohn oder Kontenpfändung durch das JobCenter oder durch ein Gericht veranlasst.
Wenn die Lohnpfändung rechtskräftig ist, dauert es in der Regel 14 Tage.
Die erste Zahlung wird dann im Folgemonat durch den Arbeitgeber ausgelöst.

So etwas ist immer ein langer und sehr schmerzhafter Prozess.
Eine wirkliche Hilfe sind meine Worte somit auch nicht.

Sorry, ich weiss da auch keinen Rat.

Kann Dir nur viel Kraft und Durchhaltevermögen wünschen.
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Menolly
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« Antworten #7 am: Oktober 13, 2011, 09:43:38 »

Ist es nicht normalerweise so das das Jugendamt in solchen fällen das Geld vor streckt?
Frag da doch mal nach.
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Jelly
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« Antworten #8 am: Oktober 13, 2011, 14:06:01 »

Beantrage für Deinen Sohn Hartz4. Das hört sich zwar erstmal doof an, aber er hat ja kein Einkommen und Du verdienst zu wenig.

Und da das Amt ja generell nicht gerne zahlen will, werden sie dem Papa sicherlich gehörig auf die Zehen treten  up_to_something
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Olav van Gerven
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« Antworten #9 am: Oktober 13, 2011, 17:09:49 »

Wie ist das mit einen Unterhaltsvorschuss seitens des Jugendamtes? Das gab es zumindest früher für einen Zeitraum bis zu 60 Monate. War der KiVa zu Unterhalt verpflichtet, erwirkten die einen vollstreckbaren Titel, ggf eine Pfändung, die sie konsequent bis zu 30 Jahre lang verfolgten. Ein mir bekannter Kindesvater hat sich erfolgreich 20 Jahre lang gedrückt für die Zahlungen - und jetzt gerade die Zwangsvollstreckung am Allerwertesten. Nur gerecht (finde ich persönlich).

Ansonsten zum Amt für soziale Dienste und Dich beraten lassen.

Olav
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Ilayda
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« Antworten #10 am: Oktober 13, 2011, 18:23:00 »

Wie die TS schon sagte, fällt Unterhaltsvorschuss raus. Wegen des Alters des Kindes. 60 Monate maximal, bis zum 12. Lebensjahr maximal...

Tja, aufstockend SGBII beantragen ginge natürlich, müsste man ausrechnen. Ansonsten wie gesagt, die Unterhaltspfändung abwarten...
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BlackLady
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« Antworten #11 am: Oktober 13, 2011, 19:13:15 »

Wenn Unterstützendes Hartz IV net geht, dann aber vllt Wohngeld, oder Kinderzuschlag (weiß net, ob Kinderzuschlag auch nur bis zu nem bestimmten Alter ist)
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Ich habe ein Motivationsproblem - solange bis ich ein Zeitproblem hab....


Wer mich für KOMPLIZIERT hält,
hat nur keine Lust
sich mit meiner EINZIGARTIGKEIT
auseinander zu setzen
supertante
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« Antworten #12 am: Oktober 14, 2011, 13:37:06 »

Hallo Ihr Alle  :ja:
Vielen lieben Dank für Eure Antworten  :smt023:
Mit dem Kinderzuschlag werde ich mal versuchen und ansonsten eben
Hartz4 für meinen Sohn.
Ich denke man darf sich dass einfach nicht gefallen lassen.
Werde weiterhin berichten!!!!
LG.Dunja
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« Antworten #13 am: Oktober 14, 2011, 14:45:13 »

Sorry, aber ALG-2 wird das Kind alleine nicht erhalten. Das gibt es erst für erwerbsfähige Hilfsbedürftige ab dem 15. Lebensjahr.

Das bedeutet, dass die Themeneröffnerin für sich ALG-2 zur Aufstockung beantragen müsste und damit auch ihr Sohn gleichzeitig Anspruch auf das ihm zustehendes Sozialgeld (je nach Alter nochmals gestaffelt) hätte.

Für unter 6-jährige Kinder beträgt das Sozialgeld momentan im Monat 215,00 Euro
von 6 bis 13 Jahren - 251,00 Euro und

von 14 bis 17 Jahren gibt es dann 287,00 Euro und nennt sich dann ALG-2 für Jugendliche

(besser Übersicht dazu kann man hier nachsehen auf PDF-Seite 12: http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---24.09.2011.pdf


Siehe dazu aus dem SGB II:

§ 7 - Berechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altergrenze nach § 7a
noch nicht erreicht haben,
 
2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben



(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen
und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,

2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert

werden.


(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
 
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a.)  der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b.)  der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c.)  eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Quelle: http://www.harald-thome.de/media/files/SGB II DA/FH-07---20.01.2010.pdf.pdf

Für erwerbsfähige HE ab dem 15. Lebensjahr nennt sich die Hilfe ALG-2 und
für die minderjährigen Kinder bis zur Beendigung des 14. Lebensjahr nennt sich die zu erhaltene Leistung Sozialgeld.


Ein wenig besser Erklärung wer Anspruch auf ALG-2 und wer Anspruch auf Sozialgeld hat, findet man auch hier:

Das Leistungssystem "Grundsicherung für Arbeitssuchende

Anspruch auf ALG II – Leistungen haben Personen:

• ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Ende des Monats des Erreichens der Altersgrenze für Rente (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II, Sozialrechtsfähigkeit ab 15 J. (§ 36 SGB I))

• die erwerbsfähig sind, also mind. 3 Std. täglich medizinisch arbeiten können, die Arbeitsmarktlage ist irrelevant (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 2 SGB II)

• die bedürftig sind, d.h. ihren Lebensunterhalt nicht mit Einkommen und Vermögen sicherstellen können (§§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, 9 Abs. 1 SGB II)

• die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I)

• und die werktäglich, postalisch, persönlich erreichbar sind und sich im orts- und zeitnahen Bereich im Sinne der EAO aufhalten (§ 7 Abs. 4a SGB II, EAO)

• und insofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt



Sozialgeld erhalten:

• Personen, die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und selbst nicht erwerbsfähig sind (§ 28 Abs. 1 SGB II).

Das sind:

• unter 15-jährige Kinder, insofern sie hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 28 Abs.1 SGB II) sind sowie

• vorübergehend (und nicht dauerhaft) erwerbsunfähige oder erwerbsunfähig deklarierte Partner oder Eltern erwerbsfähiger Kinder


Sozialgeld wird nur gezahlt, wenn mind. eine „erwerbsfähige“ Person die grundsätzliche Zugehörigkeit zum SGB II auslöst. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person noch minderjährig ist oder dem Arbeitsmarkt wegen Ausbildung oder Schule nicht zur Verfügung steht. Ist keine Person arbeitsfähig, ist ein Sozialhilfe/Grundsicherungsanspruch nach dem SGB XII zu prüfen.

http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---24.09.2011.pdf
(PDF-Seite 8)


Wenn es also weder mit Wohngeld und Kinderzuschlag funktionieren sollte, dann wäre wohl der nächste Schritt entweder das die Mutter selber ALG-2 zur Aufstockung beantragt oder sie für ihr Kind Sozialgeld beim zuständigen Grundsicherungsamt (ehemals Sozialamt, zuständig für alle Bedürftige die nicht mindestens 3 Stunden am Tag dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können). Wobei mit großer Wahrscheinlichkeit das Grundsicherungsamt die Mutter auf die Beantragung von ALG-2 zur Aufstockung hinweisen wird. (meine Erfahrung aus verschiedenen Berichte von anderen, ähnlich davon Betroffenen).


Soviel mal was das ALG-2-Gesetz dazu vorsieht.

lg
Bine
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Selber:     ADHS (06.2008),
Benjamin: ADHS (05.2008), LRS (11.2008) - jetzt (12.2010) Legasthenie, auditive Wahrnehmungsstörung (2004), in logop. Behandlung (seit 2004), Asthma (seit Geburt), Frühförderung (v. 2006 - 2008)
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