Sorry, aber ALG-2 wird das Kind alleine nicht erhalten. Das gibt es erst für erwerbsfähige Hilfsbedürftige ab dem 15. Lebensjahr.
Das bedeutet, dass die Themeneröffnerin für sich ALG-2 zur Aufstockung beantragen müsste und damit auch ihr Sohn gleichzeitig Anspruch auf das ihm zustehendes Sozialgeld (je nach Alter nochmals gestaffelt) hätte.
Für unter 6-jährige Kinder beträgt das Sozialgeld momentan im Monat 215,00 Euro
von 6 bis 13 Jahren - 251,00 Euro und
von 14 bis 17 Jahren gibt es dann 287,00 Euro und nennt sich dann ALG-2 für Jugendliche
(besser Übersicht dazu kann man hier nachsehen auf PDF-Seite 12:
http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---24.09.2011.pdf Siehe dazu aus dem SGB II:
§ 7 - Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altergrenze nach § 7a
noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen
und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch
1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a.) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b.) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c.) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Quelle:
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB II DA/FH-07---20.01.2010.pdf.pdfFür erwerbsfähige HE ab dem 15. Lebensjahr nennt sich die Hilfe ALG-2 und
für die minderjährigen Kinder bis zur Beendigung des 14. Lebensjahr nennt sich die zu erhaltene Leistung Sozialgeld.
Ein wenig besser Erklärung wer Anspruch auf ALG-2 und wer Anspruch auf Sozialgeld hat, findet man auch hier:
Das Leistungssystem "Grundsicherung für Arbeitssuchende
Anspruch auf ALG II – Leistungen haben Personen:
• ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Ende des Monats des Erreichens der Altersgrenze für Rente (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II, Sozialrechtsfähigkeit ab 15 J. (§ 36 SGB I))
• die erwerbsfähig sind, also mind. 3 Std. täglich medizinisch arbeiten können, die Arbeitsmarktlage ist irrelevant (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 2 SGB II)
• die bedürftig sind, d.h. ihren Lebensunterhalt nicht mit Einkommen und Vermögen sicherstellen können (§§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, 9 Abs. 1 SGB II)
• die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I)
• und die werktäglich, postalisch, persönlich erreichbar sind und sich im orts- und zeitnahen Bereich im Sinne der EAO aufhalten (§ 7 Abs. 4a SGB II, EAO)
• und insofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt
Sozialgeld erhalten:
• Personen, die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und selbst nicht erwerbsfähig sind (§ 28 Abs. 1 SGB II).
Das sind:
• unter 15-jährige Kinder, insofern sie hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 28 Abs.1 SGB II) sind sowie
• vorübergehend (und nicht dauerhaft) erwerbsunfähige oder erwerbsunfähig deklarierte Partner oder Eltern erwerbsfähiger Kinder
Sozialgeld wird nur gezahlt, wenn mind. eine „erwerbsfähige“ Person die grundsätzliche Zugehörigkeit zum SGB II auslöst. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person noch minderjährig ist oder dem Arbeitsmarkt wegen Ausbildung oder Schule nicht zur Verfügung steht. Ist keine Person arbeitsfähig, ist ein Sozialhilfe/Grundsicherungsanspruch nach dem SGB XII zu prüfen.
http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---24.09.2011.pdf(PDF-Seite 8)
Wenn es also weder mit Wohngeld und Kinderzuschlag funktionieren sollte, dann wäre wohl der nächste Schritt entweder das die Mutter selber ALG-2 zur Aufstockung beantragt oder sie für ihr Kind Sozialgeld beim zuständigen Grundsicherungsamt (ehemals Sozialamt, zuständig für alle Bedürftige die nicht mindestens 3 Stunden am Tag dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können). Wobei mit großer Wahrscheinlichkeit das Grundsicherungsamt die Mutter auf die Beantragung von ALG-2 zur Aufstockung hinweisen wird. (meine Erfahrung aus verschiedenen Berichte von anderen, ähnlich davon Betroffenen).
Soviel mal was das ALG-2-Gesetz dazu vorsieht.
lg
Bine